Sorgen Sie bereits heute für eine Bestattung vor.
Wir bestimmen nicht wie und wann unser Weg endet, aber wir können Vorsorge treffen. Deshalb ist es sinnvoll, einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. So entlasten Sie Ihre Angehörigen im Trauerfall und legen Ihre eigenen Vorstellungen fest. Gemeinsam mit Ihnen werden in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle Punkte festgehalten, die für die Bestattung wichtig sein sollen. Beratung und Vorsorgevertrag sind kostenlos.
Im Falle einer möglichen Pflegebedürftigkeit sichern Sie außerdem das Vorsorge-Geld für Ihre Bestattung vor dem unberechtigten Zugriff des Sozialamtes.
Sprechen Sie uns an!
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Typische Alltagssituation bei der Bestattungsvorsorge
Ein/e Vorsorgende/r oder sein/e Bevollmächtigte/r haben einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Zur Bezahlung der Bestattung wurde ein Geldbetrag bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG (DBT) hinterlegt oder eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen.
Plötzlich ist aufgrund eines Heimaufenthalts in einer Pflegeeinrichtung die/der Vorsorgende gezwungen, einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten zu stellen, da das eigene Einkommen oder Vermögen nicht mehr für die Deckung der Heimkosten ausreicht. Nach Antragstellung hat das Sozialamt mitgeteilt, dass die Bestattungsvorsorge aufgelöst oder zumindest auf einen bestimmten Geldbetrag reduziert werden muss.
Die Aufforderung des Sozialamtes, die Bestattungsvorsorge aufzulösen, erfolgt sehr häufig zu Unrecht!
Rechtslage
Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem unbeberechtigten Auflösungsverlangen staatlicher Behörden sicher. Dies ist durch zwei wegweisende Entscheidungen des BVerwG vom 11.12.2003 – 5 C 84/02 - und des BSG vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - entschieden worden und ist zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung. Jede andere Auffassung dazu ist unzutreffend.
Die Bestattungsvorsorge umfasst die Kosten für die Bestattung, den Erwerb des Grabes einschließlich der Kosten für ein Grabmal und die Grabpflegekosten. Die angemessene Bestattungsvorsorge hat sich in erster Linie an den vorgesehenen Leistungen und an den ortsüblichen Kosten einer würdigen Bestattung zu orientieren. Bestattungsvorsorgebeträge zwischen 3.200 € und 11.300 € sind von den Gerichten bisher als angemessen beurteilt worden.
Dieser Schutz kann auch nicht bei Vorhandensein von Angehörigen versagt werden. Der Abschluss des Vorsorgevertrags unmittelbar vor Heimaufnahme ist ebenfalls kein ausreichender Hinweis für einen Missbrauch der Sozialhilfe.
Wichtig: Die angemessene Bestattungsvorsorge wird zusätzlich zu den kleineren Barbeträgen (seit 01.04.2017 5.000 € pro Person) gewährt.
Verfahren bei den Sozialämtern
Häufig versuchen die Sozialämter, die Antragsteller bereits mündlich zur Auflösung der Bestattungsvorsorge zu veranlassen. Eine einmal aufgelöste Bestattungsvorsorge kann kein Schonvermögen mehr sein, sondern gehört dann zu den kleineren Barbeträgen. Der Umfang des Schonvermögens reduziert sich in diesem Fall auf 5.000 €.
Gibt der vorsorgende Antragsteller dem mündlichen Begehren des Sozialamts nicht nach, so wird der Antrag schriftlich durch Bescheid abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid muss der Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (bei der DBT ist ein Musterwiderspruchsformular erhältlich). Über den Widerspruch entscheidet die Behörde durch Widerspruchsbescheid. Möchte sie danach die Bestattungsvorsorge immer noch auflösen, ist ebenfalls innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des Gerichts beträgt etwa 2 bis 3 Jahre. In besonderen Fällen ist eine Eilentscheidung möglich.
Unser Service
Möchten Sie sich für Ihr Recht oder das Recht Ihrer Betreuten einsetzen? Wir unterstützen Sie gerne! Die DBT übernimmt, vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung im Einzelfall und der Benennung des zu beauftragenden Rechtsantwaltes, das Prozesskostenrisiko zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegenüber dem Sozialamt, wenn dieses zu Unrecht die Auflösung der angemessenen Bestattungsvorsorge verlangt. In zahlreichen Verfahren hat die DBT Entscheidungen zugunsten ihrer Vorsorgenden erstritten.
Eine Sorge weniger – dank guter Bestattungsvorsorge
Schon zu Lebzeiten sollten Menschen sich mit dem Sterben und dem Tod auseinandersetzen und die Bestattung regeln. Damit helfen sie sich selbst und ihren Angehörigen. „Halte Ordnung und die Ordnung wird dich halten.“ Diese Beobachtung des Hl. Ignatius gilt nicht nur für das Leben, sondern auch für das Sterben. Man sollte schon frühzeitig den äußeren Rahmen der Bestattung klären.
Damit gibt man sich selbst die Sicherheit, dass der eigene Wille Beachtung findet – und man nimmt gleichzeitig auch den Angehörigen die Sorge, in Zeiten arger Trauer, sich auch noch um Bestattungsfragen kümmern zu müssen. So vermeidet man auch das Orakeln über den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Der Bundesverband Deutscher Bestatter (BDB) bietet über seine Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG die treuhänderische Verwaltung von Geldern an. Der Kunde zahlt, ausgehend vom Kostenvoranschlag des Bestatters im Bestattungsvorsorgevertrag, Geld in einen Treuhandvertrag ein. Dieses wird als Treuhandvermögen mündelsicher angelegt und verzinst. Im Todesfall wird dieses Treuhandvermögen dann an den Bestatter zur Erfüllung des Vertrages ausgezahlt.
Die Alternative dazu ist die Sterbegeldversicherung. Sie bietet sich vor allem für Menschen an, die nicht älter als Mitte 60 sind. Hier werden monatlich kleine Beträge in eine Sterbegeldversicherung eingezahlt, die im Todesfall ausbezahlt wird. Gerade für Menschen mit kleineren Einkommen ist dies interessant. Es gibt in aller Regel keine Gesundheitsprüfung und das Geld wird nach entsprechenden Wartezeiten auch bei Suizid oder bei Unfalltod sofort nach Vertragsbeginn ausgezahlt.